Wolkenfreie Zeit | Wie und wo erhalten Sie Hilfe?
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Wie und wo erhalten Sie Hilfe?

Es gibt Lebensphasen, da ist man plötzlich für längere Zeit oder dauerhaft auf Hilfe angewiesen. In dieser Situation setzt man sich womöglich erstmalig damit auseinander wie und wo Hilfe zu erhalten ist. Eine andere Frage, die in diesem Zusammenhang aufkommt, ist die der Kosten. Welche Ansprüche habe ich per Gesetz? Wo habe ich was zu beantragen? Hier wollen wir im Folgenden ein wenig Hilfestellung leisten.

Gesetzlicher Anspruch auf Haushaltshilfe bei Krankenhausbehandlung, Vorsorgeleistungen, Krankenpflege oder Rehabilitationsmaßnahmen

Gemäß § 38 SGB V haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen

  • einer Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
  • einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
  • häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
  • einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (§ 40 SGB V) oder
  • einer medizinischen Rehabilitationsleistung für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)

nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person diesen nicht weiterführen kann.

Ferner ist Voraussetzung, dass im Haushalt ein Kind lebt, dass das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Daneben erhalten Versicherte auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist.

Haushaltshilfe wird längstens für eine Dauer von vier Wochen bewilligt. Sofern im Haushalt ein Kind lebt, welches bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich dieser Anspruch auf längstens 26 Wochen.

Gesetzlicher Anspruch auf Haushaltshilfe bei Schwangerschaft oder Entbindung

Versicherte Frauen erhalten nach § 24h SGB V Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen ihrer Schwangerschaft oder der Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

Die Haushaltshilfe umfasst grundsätzlich alle entsprechenden Dienstleistungen hinsichtlich der Weiterführung des Haushaltes. Darüber hinaus erstreckt sich die Hilfe auf die Betreuung und Beaufsichtigung der Kinder.

Wie erhalten Sie nun Unterstützung?

Zunächst benötigen Sie von Ihrem Hausarzt oder dem behandelnden Klinikarzt eine Verordnung hinsichtlich des Einsatzes einer Haushaltshilfe. Besprechen Sie mit ihm, bei welchen Tätigkeiten und für wie viele Stunden am Tag Sie Unterstützung benötigen. Die Angaben auf der Verordnung stellen für die Krankenkasse die Grundlage für die Bewilligung von Haushaltshilfe dar.

Gemeinsam mit dieser Verordnung wenden Sie sich dann an Ihre Krankenkasse und stellen dort einen Antrag auf Haushaltshilfe. In der Regel wird kurzfristig über den Antrag auf Haushaltshilfe entschieden. Sobald Ihre Krankenkasse den generellen Einsatz unter Nennung des Zeitraums und der Stunden pro Tag bewilligt hat, können wir Ihnen tatkräftig unter die Arme greifen. Die Abrechnung für Leistungen im Bewilligungszeitraum erfolgt durch uns direkt mit Ihrer Krankenkasse.

Gibt es weitere Stellen, die die Kosten für Haushaltshilfe übernehmen?

Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung (§ 38 SGB V), der Pflegeversicherung (als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI), der Unfallversicherung (§ 42 SGB VII bzw. nach § 54SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer) oder der Rentenversicherung (§ 54 SGB IX) sein.

Bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe (§ 70 SGB XII „große Haushaltshilfe“ oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII „kleine Haushaltshilfe“), die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert. Der Antrag auf Haushaltshilfe ist beim jeweiligen Kostenträger zu stellen.

Was tun, wenn der Antrag auf Haushaltshilfe abgelehnt wurde?

Wurde der Antrag auf Haushaltshilfe abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versorgung infolge der Erkrankung der Mutter oder des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.

Was ist eigentlich Verhinderungspflege?

Verhinderungspflege nach § 39 SGBXI ist eine Leistung der Pflegeversicherung. In diesem Fall beteiligt sich die Pflegeversicherung an den nachgewiesenen Kosten einer Verhinderungs- bzw. Ersatzpflege zu Hause für längstens 6 Wochen (48 Tage) je Kalenderjahr, wenn die private Pflegeperson vorübergehend an der Pflege gehindert ist oder einfach einmal ausspannen muss. Verhinderungspflege kann erstmalig beantragt werden, nachdem die private Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat (gilt auch für Versicherte der Pflegestufe 0).

Was sind zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen?

Nach § 45b SGB XI besteht für alle Pflegebedürftigen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen. Dieser Anspruch gilt seit dem 01.01.2017 für alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5. Somit haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR monatlich, der für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger eingesetzt werden kann. Gut zu wissen ist, dass die nicht genutzten Entlastungsbeträge bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden können.